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Informationen zum Notarprompt

Der Ausschuss für notarielles Berufsrecht kam zu dem Ergebnis, dass nach der Gesetzesbegründung zu § 32 BNotO auch ein Bezug der Pflichtexemplare als Mikrofilm oder auf anderen Datenträgern, welche die gleiche Aktualität besitzen, zulässig sein soll. Folglich stellt der Abruf aus dem Internet eine zulässige Form des Bezuges dar, soweit hierdurch neben der Richtigkeit und Vollständigkeit des zur Verfügung gestellten Textes die fortlaufende Aktualisierung gewährleistet ist. Bei einem Bezug der Pflichtpublikationen über das Internet wird man nach Auffassung der Bundesnotarkammer zusätzlich ein Ausdrucken oder eine Speicherung der Daten auf CD-Rom, Disketten oder der Festplatte verlangen müssen, damit der Notar seiner aus § 32 BNotO erwachsenden Aufbewahrungspflicht nachkommen kann.

Recht für Deutschland erfüllt alle Voraussetzungen:
- Tagesaktueller Inhalt
- Vollständige Rückwärtsarchive
- Bequeme Druck- und Speicherfunktion
- Unversehrtheit des Dokumentes auf dem Übermittlungsweg seit dem 01.01.2011 durch PDF-Dateien, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ausgestattet wurden
Wie funktioniert der „Notarprompt“?
Sie erhalten per Email unaufgefordert jeweils die aktuellen Ausgaben der Pflichtbezugs-Verkündungsblätter als PDF, die Sie bequem herunterladen und auf der Festplatte archivieren können.
Unser spezieller Service für Sie: Empfangsbestätigung, Wiederholungsversand und Empfangsprotokoll
Empfangsbestätigung
Als Bezieher des Notarprompts erhalten Sie mit der Versendung des PDFs eines neuen Verkündungsblatts einen Link zur Empfangsbestätigung. Mit dem Klick auf diesen Link wird automatisch der Eingang des Verkündungsblattes protokolliert.
Empfangsprotokoll
Zweimal im Jahr (am 30.6. und am 31.12.) senden wir Ihnen das Empfangsprotokoll unaufgefordert per Mail für Ihre Akten zu. Auch Ihr Notarprüfer wird sich freuen, wenn der lückenlose Eingang der Pflichtverkündungsblätter durch dieses Protokoll nachgewiesen wird.
Wiederholungsversand
Sobald - z. B. durch einen Fehler bei der Mailübermittlung - ein Verkündungsblatt bei Ihnen nicht eingegangen ist, können Sie sich diese fehlende Ausgabe in Ihrem Kundencenter unter „Notarprompt“ per Klick noch einmal zustellen lassen. Die entsprechenden Zugangsdaten können Sie anfordern.
Volltextrecherche:
Den Notarprompt können Sie in der Komplettversion auch in Kombination mit unserer Online-Bibliothek abonnieren. Für das BGBl I und das jeweilige Gesetz- und Verordnungsblatt Ihres Bundeslandes stehen alle Ausgaben seit Beginn des Erscheinens volltextrecherchierbar als Faksimileausgabe online zur Verfügung. So gut wie das Original – besser erschlossen und platzsparender!
Finden Sie hier Antworten auf die häufig gestellten Fragen zum Notarprompt oder laden Sie sich die Anleitung zur Validierung der Signatur herunter.

Lesen Sie zur Aufbewahrungspflicht auch:
- Wolfgang Kuntz, Verhindert § 32 BNotO die Digitalisierung der Notariatsbibliothek
  (in: jur-pc, Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht, jurPC Web-Dok. 13/2008)

- Dr. Dominik Gassen, Der Einstieg in den elektronischen Pflichtbezug? (in: notar 1/2008)