Sie erwägen die Umstellung Ihrer Pflichtbezugsblätter von der Printversion auf unseren Email-Service „Notarprompt“? Dann haben wir eine gute Nachricht für Sie:
Mit dem „Notarprompt“ erfüllen auch Sie als Notar die diesbezüglichen Anforderungen des § 32 BNotO. Denn:
Die Bundesnotarkammer hat sich bereits im Rundschreiben Nr. 27/2003 vom 25.05.2003 mit der Frage befasst, ob Notare im Rahmen des Pflichtbezuges nach § 32 BNotO auf Internetveröffentlichungen von Verkündungsblättern zurückgreifen dürfen.
Weitere Infos...
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