Der Ausschuss für notarielles Berufsrecht kam zu dem Ergebnis, dass nach der Gesetzesbegründung zu § 32 BNotO auch ein Bezug der Pflichtexemplare als Mikrofilm oder auf anderen Datenträgern, welche die gleiche Aktualität besitzen, zulässig sein soll. Folglich stellt der Abruf aus dem Internet eine zulässige Form des Bezuges dar, soweit hierdurch neben der Richtigkeit und Vollständigkeit des zur Verfügung gestellten Textes die fortlaufende Aktualisierung gewährleistet ist. Bei einem Bezug der Pflichtpublikationen über das Internet wird man nach Auffassung der Bundesnotarkammer zusätzlich ein Ausdrucken oder eine Speicherung der Daten auf CD-Rom, Disketten oder der Festplatte verlangen müssen, damit der Notar seiner aus § 32 BNotO erwachsenden Aufbewahrungspflicht nachkommen kann.
Lesen Sie zur Aufbewahrungspflicht auch: - Wolfgang Kuntz, Verhindert § 32 BNotO die Digitalisierung der Notariatsbibliothek (in: jur-pc, Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht, jurPC Web-Dok. 13/2008) - Dr. Dominik Gassen, Der Einstieg in den elektronischen Pflichtbezug? (in: notar 1/2008)